Wick befasst sich mit Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich nach dem neuen VersAusglG
Kurznachricht zu "Möglichkeiten und Grenzen von Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich nach der Reform" von VorsRiOLG Hartmut Wick, original erschienen in: FuR 2010 Heft 6, 301 - 305.
Mit dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) wurde der Versorgungsausgleich ab 01.09.2009 neu geregelt. Der Autor stellt zunächst heraus, dass nunmehr die Grenzen für vertragliche Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (VA) deutlich erweitert wurden. Die Ehegatten können den VA nunmehr sogar selbst regeln. Das Familiengericht ist an die Vereinbarung gebunden, wenn keine Wirksamkeits- und Durchführungshindernisse bestehen (§ 6 Abs. 1 VersAusglG). Eine gerichtliche Genehmigung ist nicht mehr erforderlich. Allerdings bleibe es bei den Kriterien der Inhalts und Ausübungskontrolle nach Maßgabe der vom BGH entwickelten Kriterien, wie § 8 Abs. 1 VersAusglG klarstelle.
Nachdem er allgemeine Grundsätze und Grenzen für die Vereinbarungen dargelegt hat, bespricht der Autor die besonderen formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 7 VersAusglG. Er erläutert das Erfordernis der notariellen Beurkundung bei Vereinbarungen über den VA, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich der Scheidung geschlossen werden (§ 7 Abs. 1 VersAusglG). Er arbeitet dann die Anforderungen an einen gerichtlichen Vergleich heraus, der gemäß § 7 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 127a BGB anstelle der notariellen Beurkundung gewählt werden kann. Als Drittes befasst er sich mit der strengeren Form des § 1410 BGB, die nach § 7 Abs. 3 VersAusglG für Vereinbarungen über den VA im Rahmen eines Ehevertrages gilt. Anschließend geht er kurz darauf ein, dass und in welchen Grenzen Vereinbarungen nach Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich formfrei möglich sind.
Den nächsten Abschnitt widmet er der materiellen Wirksamkeitsvoraussetzung nach § 8 Abs. 1 VersAusglG, wonach die Vereinbarung über den VA einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten muss. Damit sieht der Autor die Grundsätze aus dem Urteil des BGH vom 11.02.2004, Az.: XII ZR 265/02 (FamRZ 2004, 601) und der Rechtsprechung des BVerfG, 06.02.2001, Az.: 1 BvR 12/92 (FamRZ 2001, 343) klargestellt. Der Autor legt die Anforderungen an die Inhaltskontrolle und die Ausübungskontrolle dann näher dar.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Matthias Dwenger.