Soyka zu der Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der ehelichen Lebensverhältnisse
Kurznachricht zu "Der Wandel der ehelichen Lebensverhältnisse" von VorsRiOLG Dr. Jürgen Soyka, original erschienen in: FuR 2010 Heft 6, 305 - 310.
Erstmals mit seinem Urteil vom 06.02.2008 (Az.: XII ZR 14/06) hat der BGH die ehelichen Lebensverhältnisse einer abweichenden Bewertung unterzogen. Hiernach sind neben den auf Seiten des Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung von diesem begründete Verbindlichkeiten auch die entstehenden Unterhaltsverpflichtungen eheprägend, sofern es sich um gleichrangige, vorrangige oder nachrangige Unterhaltspflichten handelt. Es ist nicht mehr zwischen trennungs- oder scheidungsbedingten sowie eheprägenden Verbindlichkeiten zu unterscheiden. Soyka führt aus, dass nicht mehr zwischen Bedarf und Leistungsfähigkeit differenziert wird.
Soyka weist darauf hin, dass diese Rspr. allerdings die Unanwendbarkeit des § 1581 BGB zur Folge hat, was der BGH für unbedenklich hält. Hingegen verneint er die Berücksichtigung von Einkünften aus einem Karrieresprung als eheprägend. Der Autor kritisiert in diesem Zusammenhang die hierdurch entstehende Ungleichbehandlung des Unterhaltsberechtigten. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Kindesunterhalt bei den ehelichen Lebensverhältnissen bei einem Karrieresprung hält Soyka eine Differenzierung zwischen den gemeinsamen Kindern und nach der Scheidung geborenen Kindern des Unterhaltsverpflichteten für angemessen. Bei Einkommensveränderungen auf Seiten des Unterhaltsberechtigten muss grds. zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt unterschieden werden. Er weist abschließend darauf hin, dass der BGH auch im Rahmen des Wohnvorteils eine Differenzierung zwischen Bedarf und Leistungsfähigkeit aufgegeben hat.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Judith Kaul.