Kleffmann skizziert die wichtigsten Entscheidungen im Unterhaltsrecht aus dem Jahr 2009
Kurznachricht zu "Die Entwicklung des Unterhaltsrechts im Jahr 2009 - Teil 3 -" von RA/Notar/FAFamR Dr. Norbert Kleffmann, original erschienen in: FuR 2010 Heft 6, 313 - 325.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die maßgeblichen Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht im Jahr 2009. Hierbei wird insbesondere die Rechtsprechung zur Herabsetzung und Begrenzung des Geschiedenenunterhalts nach § 1578b BGB beleuchtet. Es wird hervorgehoben, dass § 1578b BGB auf alle Tatbestände des Geschiedenenunterhalts anwendbar sei (vgl. BGH, 26.11.2008, Az.: XII ZR 131/07, FuR 2009, 203). Im Bereich der Billigkeitsentscheidung sei eine Gesamtabwägung aller Einzelfallumstände vorzunehmen. Das OLG Karlsruhe (15.07.2009, Az.: 18 UF 10/09, FamRZ 2009, 2107) habe zum Beispiel festgestellt, dass auch bei einer Ehedauer von 25 Jahren eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts in Betracht komme, wenn keine fortdauernden ehebedingten Nachteile vorgetragen würden. Zudem wird klargestellt, dass auch der Alters- oder Krankheitsunterhalt grundsätzlich begrenzbar und befristbar sei.
Außerdem widmet sich Kleffmann den Aspekten der Präklusion und Verwirkung und beleuchtet die Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt. Das OLG Hamm (FamFR 2009, 104) habe festgestellt, dass ein kompensationsloser Unterhaltsverzicht nichtig sei, wenn die Ehegattin bei Vertragsschluss ein gemeinsames Kleinkind betreue und die Ehegatten wüssten, dass die Frau auf unbestimmte Zeit aus dem Berufsleben ausscheiden werde. Schließlich werden verfahrensrechtliche Fragen (vor allem Verfahrenskostenhilfe, Abänderungsklage, Streitwert) behandelt. Hingewiesen wird auch auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (24.02.2009, Az.: II-10 WF 34/08, FamRZ 2009, 1698), wonach Detektivkosten nach § 91 ZPO erstattungsfähig sind, sofern sie hinsichtlich der Bedeutung der Sache und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien angemessen sind.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Martin Funk.