Kurznachricht zu "Die 2. Instanz - Teil 2 -" von VorsRiOLG Werner Reinken, original erschienen in: FuR 2010 Heft 6, 326 - 331.
Reinken stellt drei ausformulierte Muster-Schriftsätze in Familiensachen nebst Erläuterungen vor. Er befasst sich mit einer Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG verbunden mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 76 ff. FamFG. Zuständig für die Beschwerde sei allein das Gericht, dessen Endentscheidung angefochten werde (§ 64 Abs. 1 FamFG). Die Einlegung bei dem Beschwerdegericht könne zur Fristversäumnis führen. Die Frist betrage einen Monat und beginne mit Bekanntgabe der Endentscheidung, spätestens aber fünf Monate nach ihrem Erlass (§ 63 Abs. 1 FamFG). In Ehe- und Familienstreitsachen bestehe Anwaltszwang (§ 64 Abs. 2 S. 2 FamFG). Die Beschwerde sei formlos möglich, müsse aber die Entscheidung klar bezeichnen und zum Ausdruck bringen, dass und in welchem Umfang sie angefochten werde. Reinken erläutert, dass eine Begründung nachgereicht werden kann und dann einen bestimmten Antrag enthalten muss (§ 117 Abs. 1 S. 1 FamFG). Neue Tatsachen und Beweismittel seien nach § 65 Abs. 3 FamFG zulässig. In Ehe- und Familienstreitsachen kann das Gericht verspäteten Vortrag aber zurückweisen (§ 115 FamFG), so der Verfasser.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Christian Dierks, Harsefeld.