Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Zustimmung zum begrenzten Realsplitting - die FuR-Redaktion zum Urteil des BGH vom 17.02.2010
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 17.02.2010, Az.: XII ZR 104/07 (Zustimmung zum begrenzten Realsplitting/Ausgleich des steuerlichen Nachteils)" von Redaktion FuR, original erschienen in: FuR 2010 Heft 6, 348 - 349.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.02.2010 (Az.: XII ZR 104/07) entschieden, dass der Ausgleich des steuerlichen Nachteils bei einer Zustimmung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zum begrenzten Realsplitting auf den Betrag begrenzt ist, der bei einer getrennten Veranlagung des Unterhaltsberechtigten entsteht, auch wenn dieser erneut geheiratet hat und mit dem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung gewählt hat. Die FuR-Redaktion erläutert das Prinzip des begrenzten Realsplittings. Sie meint, dass der BGH zu Recht den Ersatz des steuerlichen Nachteils begrenzt hat. Darüber hinaus klärt die FuR-Redaktion darüber auf, dass der Unterhaltsberechtigte den Ersatz weiterer Nachteile verlangen kann. Dies gelte beispielsweise für Nachteile im Hinblick auf Sozialleistungen, wie etwa die Wohnungsbauprämie, die an das steuerliche Einkommen geknüpft ist. Insoweit könne es zu einer vollständigen Aufzehrung des Vorteils aus dem begrenzten Realsplitting kommen.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Nadja Goldmann.