Zusammenfassung von "Examenstypische Klausurenkonstellationen des Familien- und Erbrechts - Teil I" von Wiss. Mit. Mareike Preisner, original erschienen in: JA 2010 Heft 6, 424 - 429.
Die Autorin stellt in ihrem Aufsatz examenstypische Klausurkonstellationen des Familien- und Erbrechts zusammen. Im ersten Teil widmet sie sich dem Vertreterhandeln.
Die Verfasserin beschreibt anhand eines Beispielsfalls, wie die Vertretung eines Minderjährigen erfolgt. Nach § 106 BGB bedarf ein beschränkt Geschäftsfähiger zur Abgabe einer wirksamen Willenserklärung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Nach den §§ 1626 Abs. 1, 1629 BGB obliege die elterliche Sorge den Eltern und umfasse auch die Vertretung des Kindes. Im Falle einer Gesamtvertretung durch beide Elternteile reiche es regelmäßig aus, wenn ein Elternteil auftrete und den anderen Elternteil dabei vertrete. Die Autorin betont, dass diese Konzeption problematisch wird, wenn sich die Elternteile nicht einig sind.
Weiterhin beschäftigt sich die Verfasserin mit dem Kauf eines Grundstücks durch einen Minderjährigen mit dem Geld aus einer Erbschaft. Die Autorin weist darauf hin, dass insoweit die Zustimmung der Eltern nicht ausreicht, sondern eine Genehmigungspflicht durch das Familiengericht nach § 1821 Nr. 4 BGB besteht.
Darüber hinaus bespricht die Verfasserin Probleme der Schlüsselgewalt nach § 1357 BGB. Voraussetzung für das Vorliegen der Schlüsselgewalt nach § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB ist, dass die Ehe noch besteht und die Ehegatten nicht getrennt leben. Außerdem müsse es sich um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs handeln. Ferner hebt die Autorin hervor, dass § 351 S. 1 BGB auf die Mitverpflichtung über die Schlüsselgewalt nicht anwendbar ist, weil die Eheleute eine viel engere Einheit bilden. Damit führe die Schlüsselgewalt unabhängig vom Willen der Parteien zu einer Mitverpflichtung bzw. Mitberechtigung des jeweiligen Ehegatten.
Außerdem befasst sich die Autorin mit dem Unterhaltsanspruch der Mutter gegen die Tochter im Rahmen des § 844 BGB. Zudem erklärt sie, dass das Erbrecht kaum Anknüpfungspunkte zum Vertretungsrecht bietet.
Bewertung:
Der Aufsatz ist auf die Klausurlösung ausgerichtet und bespricht die Themen in diesem Kontext. Er ist daher vornehmlich für Studenten hilfreich.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Nadja Goldmann.