Reinken gibt einen Überblick über die Abänderung von Unterhaltstiteln nach dem FamFG
Kurznachricht zu "Tragende Grundsätze des unterhaltsrechtlichen Abänderungsverfahrens" von VorsRiOLG Werner Reinken, original erschienen in: ZFE 2010 Heft 6, 206 - 216.
Reinken weist darauf hin, dass § 238 FamFG die Abänderung von gerichtlichen Unterhaltsbeschlüssen regelt, während § 239 FamFG die Abänderung von Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden zum Gegenstand hat. Er gibt einen Überblick über die wesentlichen Voraussetzungen, die an eine Abänderung zu stellen sind, und geht in diesem Zusammenhang näher auf den Abänderungsantrag ein. Ferner benennt er mögliche Abänderungsgründe. Zum einen sind dies Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse, wie z.B. die Änderung der Einkünfte des Unerhaltsberechtigten, zum anderen auch Änderungen der rechtlichen Verhältnisse, wie z.B. die Änderung der Gesetzeslage.
Des Weiteren stellt Reinken klar, dass mit einem Abänderungsantrag lediglich die Berichtigung einer Prognoseentscheidung erzielt werden kann. Die Grundlagen des abzuändernden Titels bleiben bestehen, das heißt, dass eine Bindung sowohl an die im Vorbeschluss festgestellten Tatsachen als auch an deren Bewertung besteht.
Eine Abänderung ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse wesentlich ist. Dies ist i.d.R. zu bejahen, wenn sich der errechnete Unterhalt aufgrund der veränderten Umstände um mindestens 10% reduziert. Es ist darauf zu achten, dass die Umstände nicht nach § 238 Abs. 2 FamFG präkludiert sind. Handelt es sich nicht um einen Beschluss, sondern um einen abzuändernden Verfahrensvergleich, ist die Anpassung nach den Ausführungen des Autors regelmäßig nach den Grundsätzen über die Veränderung oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage vorzunehmen.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Judith Kaul.