Krause gibt einen Überblick über den vorläufigen Rechtsschutz nach der Güterrechtsreform
Kurznachricht zu "Der vorläufige Rechtsschutz im neuen Güterrecht" von RA/FAFamR Lambert Krause, original erschienen in: ZFE 2010 Heft 6, 216 - 219.
Krause weist darauf hin, dass der Zugewinnausgleich nach neuem Recht vorläufig nach § 1385 BGB gesichert werden kann. Ein Anspruch nach dieser Regelung besteht, anders als nach der alten Gesetzeslage, wenn der Ausgleichsberechtigte Handlungen befürchtet, die eine Gefährdung der Ausgleichsforderung zur Folge haben. In diesem Fall kann unmittelbar ein Leistungsantrag gestellt werden. Die Anspruchssicherung erfolgt über §§ 916 ff. ZPO. Krause führt in diesem Zusammenhang Formulierungsbeispiele für eine korrekte Antragstellung auf. Als Verfahrensbesonderheit benennt er u. a. die Möglichkeit der Antragstellung vor Stellung des Hauptantrages. Falls das Gericht im Wege des Beschlusses entscheidet, ist ferner zu beachten, dass der Antragsteller die Zustellung an den Gegner selbst vorzunehmen hat. Die Fristen für die Zustellung und für den Vollzug des Arrestes sind unbedingt zu beachten.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Judith Kaul.