Kurznachricht zu "Freistellungsvereinbarungen im Familienrecht - Entlastung oder Risiko?" von RA/FAFamR/FAErbR Ernst Sarres, original erschienen in: ZFE 2010 Heft 6, 223 - 227.
Sarres sieht Freistellungsabreden als potentielles Gestaltungsmittel für unterhaltsrechtliche Abreden an. Voraussetzung ist, dass diese den Unterhaltsanspruch an sich unangetastet lassen. Es muss berücksichtigt werden, dass wirtschaftliche Teilverzichte nicht zur Nichtigkeit führen dürfen. Der Autor unterscheidet im Rahmen von Freistellungsvereinbarungen grundsätzlich zwischen dem Innen-, Außen- und Rückgriffsverhältnis. Das Innenverhältnis betrifft das Verhältnis zwischen Mutter und Vater, das Außenverhältnis die Beziehung zwischen dem freigestellten Vater und den Kindern, während die letzte Ebene wiederum das Verhältnis zwischen dem Vater und der freistellenden Mutter betrifft.
Als Beispiel für eine grundsätzlich unzulässige Koppelung des Umgangs- mit dem Unterhaltsrecht nennt Sarres in diesem Zusammenhang eine Regelung, die einem Elternteil das Umgangs- bzw. Sorgerecht zuspricht, wenn dieser im Gegenzug den anderen Elternteil von seinen Unterhaltsverpflichtungen freistellt. Zu prüfen ist im Rahmen derartiger Abreden stets, ob die Kinder in die Regelung mit einbezogen wurden, und, wenn ja, ob dieses rechtlich überhaupt möglich ist, ferner, ob es sich um eine ausgewogene Vereinbarung handelt.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Judith Kaul.