Rechtsanwalt Stefan Arnst Fachanwalt für Familienrecht Düsseldorf - Oberkassel

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung

Die Kosten des Scheidungsverfahrens werden von der Staatskasse getragen, sofern Sie hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage sind und Sie auch gegenüber Ihrem Ehepartner keinen realisierbaren Anspruch auf Prozesskostenvorschuss haben. Ein solcher Anspruch kommt allerdings in der Regel nur dann in Betracht, wenn Ihr Ehepartner über relativ hohe Einkünfte verfügt und deshalb unterhaltsrechtlich verpflichtet ist, Ihre Scheidungskosten zu übernehmen. Denn in diesem Fall soll nicht die Staatskasse hiermit belastet werden.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Ihnen vorliegen, rufen Sie uns bitte an.

Andernfalls möchten wir Sie bitten, das hinterlegte Prozesskostenhilfeformular nebst Erläuterungen auszudrucken, vollständig auszufüllen und mit den erforderlichen Belegen per Post an uns zu übersenden. Wir werden dieses dann zusammen mit Ihrem Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen.

Prozesskostenhilfe - Formular
Adobe Acrobat PDF | Stand: 18.04.2011 | Größe: 73,15 KB

Aktuelles

BGH: Abänderung einer lebenslangen Unterhaltsverpflichtung

Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart und hat sich die Rechtslage danach ge... weiterlesen

Gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Väter rückt näher

Die SPD-Bundesfraktion hat im Februar einen Antrag zur Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Paaren gestellt... weiterlesen

2012 keine neue Düsseldorfer Tabelle

 Für das Jahr 2012 wird keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben ... weiterlesen