Die Kosten des Scheidungsverfahrens werden von der Staatskasse getragen, sofern Sie hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage sind und Sie auch gegenüber Ihrem Ehepartner keinen realisierbaren Anspruch auf Prozesskostenvorschuss haben. Ein solcher Anspruch kommt allerdings in der Regel nur dann in Betracht, wenn Ihr Ehepartner über relativ hohe Einkünfte verfügt und deshalb unterhaltsrechtlich verpflichtet ist, Ihre Scheidungskosten zu übernehmen. Denn in diesem Fall soll nicht die Staatskasse hiermit belastet werden. Wenn Sie nicht sicher sind, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Ihnen vorliegen, rufen Sie uns bitte an. Andernfalls möchten wir Sie bitten, das hinterlegte Prozesskostenhilfeformular nebst Erläuterungen auszudrucken, vollständig auszufüllen und mit den erforderlichen Belegen per Post an uns zu übersenden. Wir werden dieses dann zusammen mit Ihrem Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen.
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