Rechtsanwalt Stefan Arnst
Fachanwalt für Familienrecht
Düsseldorf - Oberkassel

Urteile zum Thema Familienrecht alphabetisch nach Rechtsbegriffen

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z AbfindungAbfindungsvereinbarungAbstammungsbegutachtungAbtrennungAbtrennung der FolgesacheAbtrennung, ScheidungsverbundAbzug des ZahlbetragsAdoptionAdoption und ErbschaftAlleinsorgeAlleinsorge der KindesmutterAltersunterhaltAltersvorsorgeAltersvorsorgeunterhaltAmtshaftungsprozeßAnerkenntnisAnfangsvermögenAnhörungsrügeAnrechnungsmethodeAnschlussberufungAnspruchskonkurrenzAnwartschaftArrestAufstockungsunterhaltAufstockungsunterhaltsbefristungAusbildungsunterbrechungAusbildungsunterhaltAusbildungsunterhalt, SchuleAusbruchAuskunftsanspruchAuskunftsanspruchAuskunftsklageAuskunftspflicht, ZugewinnAuskunftsurteilAuslandsabwesenheitausländische Anwartschaftenausländisches RechtAusschluss des UmgangsrechtsAusschluss VersorgungsausgleichÜberleitungsvorschriftenÜberobligationsmäßige Einkün

 

§ 1671 BGB Alleinsorge

Gericht: OLG Köln Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 12.05.2000
Aktenzeichen: 25 UF 128/00

Kein gemeinsames Sorgerecht bei fehlender Kooperationsbereitschaft der Eltern.

Tenor

Die von dem Antragsgegner persönlich eingelegte Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht Köln - vom 4. April 2000 -

318 F 107/99 - eingelegte Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe


Die gemäß den §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 1, Abs. 3, 516, 519 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.


Das Familiengericht hat die elterliche Sorge für das im Rubrum aufgeführte Kind der Antragstellerin zur alleinigen Ausübung übertragen. Das hält der Überprüfung durch den Senat stand. Der Antragsgegner rügt einzig und allein, seine Verfahrensbevollmächtigten hätten das Gericht nicht hinreichend informiert. Damit ist nichts anzufangen, denn der Antragsgegner legt mit keinem Wort dar, welche Informationen dem Gericht vorenthalten worden sein sollen und weshalb sich daraus eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergeben soll. Deshalb kann nur vom Inhalt der Akten ausgegangen werden und gemessen daran entspricht die Entscheidung des Familiengerichts dem Wohle des Kindes, das bei der Antragstellerin lebt, von ihr gut versorgt und erzogen wird zu ihr, gute gefühlsmäßige Bindungen hat und


sie ausdrücklich für seinen Verbleib bei ihr ausgesprochen hat.


Eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge durch beide Eltern ist nicht möglich, weil sie sich gegenseitig mit Vorwürfen überschütten und die erforderliche Kooperationsbereitschaft in keiner Weise erkennen lassen. Deshalb wären ständige Differenzen und Streitigkeiten unausweichlich, was dem Wohle des Kindes nicht entspricht.


Nach alledem mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.


Beschwerdewert: 5.000,-- DM.

Aktuelles

BGH: Abänderung einer lebenslangen Unterhaltsverpflichtung

Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart und hat sich die Rechtslage danach ge... weiterlesen

Gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Väter rückt näher

Die SPD-Bundesfraktion hat im Februar einen Antrag zur Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Paaren gestellt... weiterlesen

2012 keine neue Düsseldorfer Tabelle

 Für das Jahr 2012 wird keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben ... weiterlesen