Urteile zum Thema Familienrecht alphabetisch nach Rechtsbegriffen
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Unterlassene Stellungnahme des Beklagten im Prozesskostenhilfeverfahren
Gericht: OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 20.07.2009
Aktenzeichen: 18 WF 65/09, 18 WF 64/09
Dokumenttyp: Beschluss
1. Der Wertung als "sofortiges" Anerkenntnis steht nicht entgegen, dass es der Beklagte unterlassen hat, im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zur Klage eine Stellungnahme abzugeben. Denn das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist kein kontradiktorisches Verfahren; vielmehr betrifft es nur die hilfebedürftige Partei selbst sowie das Gericht (Rn.16).
2. Bei einem Anerkenntnis ist eine Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nach § 114 ZPO dann zu bejahen, wenn die beklagte Partei keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben und sofort anerkannt hat und daher gemäß § 93 ZPO von den Kosten des Verfahrens freizustellen ist (Rn.25).
Tenor
I. 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten Ziffer 1 wird die Kostenentscheidung im Anerkenntnis-Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 06.03.2009 (2 F 260/08) dahingehend abgeändert, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
2. Der Beschwerdewert wird auf 272,87 Euro festgesetzt.
3. Der Kläger trägt insoweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
II. 1. Auf die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten Ziffer 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 06.03.2009 (2 F 260/08) dahingehend abgeändert, dass dem Beklagten Ziffer 1 für das Verfahren erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P., R., bewilligt wird.
2. Kosten dieses Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit Klageentwurf vom 23.07.2008, verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 22.07.2008, kündigte der Kläger u. a. den Klageantrag zu Ziffer 1. an, das in einem Unterhaltsverfahren ergangene Urteil des OLG Stuttgart vom 26.01.2006 (16 UF 218/05) in Bezug auf seinen zwischenzeitlich volljährigen Sohn, den Beklagten Ziffer 1, aufzuheben. Der Prozesskostenhilfeantrag sowie der Klageentwurf sind dem Beklagten Ziffer 1 formlos zugesandt worden. Er hat darauf nicht reagiert. Durch Beschluss vom 26.09.2008 bewilligte das Amtsgericht - Familiengericht - Überlingen dem Kläger Prozesskostenhilfe bezüglich des Klageantrags zu Ziffer 1. insoweit, als er die Abänderung des Urteils des OLG Stuttgart dahingehend begehre, dass er dem Beklagten Ziffer 1 ab Rechtshängigkeit keinen Kindesunterhalt mehr schulde. Unter dem 08.12.2008 meldete sich der Beklagte Ziffer 1 erstmals beim Familiengericht und bat um Fristverlängerung und Akteneinsicht, da er in der Sache keinerlei Überblick habe.
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 08.12.2008 eine entsprechend geänderte Klageschrift - verbunden mit einem Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des OLG Stuttgart vom 26.01.2006 - eingereicht hatte, entschied das Familiengericht Überlingen mit Beschluss vom 11.12.2008 antragsgemäß über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung. Die Klage wurde dem Beklagten Ziffer 1 am 17.12.2008 zusammen mit einer Ladung zu einem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung zugestellt. Unter dem 30.12.2008 zeigten die Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten Ziffer 1 ihre Legitimation an und beantragten Verlängerung der Klageerwiderungsfrist um zwei Wochen sowie Terminsverlegung. Mit Beschluss vom 02.01.2009 wurde die Klageerwiderungsfrist um 2 Wochen und damit bis zum 14.01.2009 verlängert. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 26.01.2009 - beim Familiengericht eingegangen am 27.01.2009 - erkannte der Beklagte Ziffer 1 den gegen ihn geltend gemachten Anspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Gleichzeitig beantragte der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. In der Begründung legt er dar, dass er zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben habe. Der Kläger habe ihn zu keinem Zeitpunkt vorgerichtlich aufgefordert gehabt, auf seine Rechte aus dem Urteil des OLG Stuttgart vom 26.01.2006 zu verzichten.
Unter dem 06.03.2009 erließ das Familiengericht Überlingen daraufhin gegen den Beklagten Ziffer 1 ein Anerkenntnis-Urteil und erlegte ihm die Kosten des Rechtsstreits auf. Zur Begründung führte es aus, dass dem Beklagten Ziffer 1 die Regelung des § 93 ZPO nicht zu Gute komme, weil dieser auch außergerichtlich auf seine Rechte aus dem Vollstreckungstitel hätte verzichten können. Mit dem eingeleiteten Prozesskostenhilfeverfahren sei er hierzu ausdrücklich aufgefordert worden. Er habe jedoch auf den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht reagiert und damit Anlass zur Erhebung der Klage gegeben.
Mit Beschluss vom selben Tage wies es den Antrag des Beklagten Ziffer 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, dass dieser den Klaganspruch anerkannt habe und somit keine Rechtsverteidigung vorliege.
Sowohl gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnis-Urteil als auch gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe hat der Beklagte Ziffer 1 sofortige Beschwerde eingelegt.
Auf die Begründung im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19.03.2009 beim Familiengericht eingegangen am 20.03.2009 - wird verwiesen.
Der Kläger verteidigt beide amtsgerichtlichen Entscheidungen.
Das Familiengericht Überlingen hat beiden sofortigen Beschwerden des Beklagten Ziffer 1 nicht abgeholfen und die Akten stattdessen dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
I. Kostenbeschwerde
Die insoweit eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten Ziffer 1 ist gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässig, insbesondere statthaft. Der Streitwert der Hauptsache ist vom Familiengericht Überlingen zutreffend auf 2.372,00 Euro und damit auf einen Betrag über 600,00 Euro festgesetzt worden. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Zutreffend wendet sich der Beklagte Ziffer 1 dagegen, dass das Familiengericht nicht zu seinen Gunsten § 93 ZPO angewendet hat, denn er hat keine Veranlassung zur Klage gegeben und den Anspruch sofort im Sinne von § 93 ZPO anerkannt.
Grundsätzlich gibt der Beklagte die Veranlassung zur Klage nur dann, soweit ihn der Kläger vor Erhebung der Klage zur Erfüllung des Anspruchs auffordert, wobei die Aufforderung ein Tun oder Unterlassen beinhalten kann, und der Beklagte darauf nicht reagiert. Dies gilt auch vor einer Klage gem. § 323 ZPO auf Herabsetzung - wie hier - von Kindesunterhalt. Zwar steht der zum Unterhalt verpflichtete Kläger in diesen Fällen unter erheblichem Zeitdruck, weil erst ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage Rechtsnachteile vermieden werden können (vgl. § 323 Abs. 3 ZPO). Gleichwohl ist auch in diesen Fällen das Interesse des Beklagten, nicht mit einem unnötigen Prozess überzogen zu werden, schützenswert. Auch im Falle des § 323 ZPO ist daher grundsätzlich die vorprozessuale Aufforderung an den Beklagten zum Verzicht auf die Rechte aus dem bestehenden Titel geboten. Zudem ist ihm eine angemessene Prüfungszeit einzuräumen.
Selbst ein bereits die Zwangsvollstreckung wegen erheblicher Unterhaltsrückstände betreibender Beklagter gibt keine Klageveranlassung i.S.d. § 93 ZPO, wenn er nicht zuvor ergebnislos zur Unterlassung aufgefordert worden ist (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2005, 536 f.).
Unstreitig ist der Beklagte Ziffer 1 vorliegend weder außergerichtlich aufgefordert worden, auf seine Rechte aus dem Unterhaltstitel des OLG Stuttgart vom 26.01.2006 zu verzichten noch ist er außergerichtlich zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aufgefordert worden.
Das Anerkenntnis des Beklagten Ziffer 1 ist auch als ein "sofortiges" Anerkenntnis i. S. des § 93 ZPO zu werten. Es befindet sich bereits in der Klageerwiderung, die zwar nicht innerhalb der vom Familiengericht hierfür gesetzten Frist, jedoch vor dem frühen ersten Termin eingegangen ist.
Der Wertung als "sofortiges" Anerkenntnis steht insbesondere nicht entgegen, dass es der Beklagte Ziffer 1 unterlassen hat, im Prozesskostenhilfeprüfungs-Verfahren zur Klage eine Stellungnahme abzugeben. Denn das Prozesskostenhilfeprüfungs-Verfahren ist kein kontradiktorisches Verfahren; vielmehr betrifft es nur die hilfebedürftige Partei selbst sowie das Gericht. Der Beklagte ist am Prozesskostenhilfeprüfungs-Verfahren nicht beteiligt und erhält gemäß § 118 Abs. 1 ZPO lediglich eine Gelegenheit zur Stellungnahme, die von ihm jedoch nicht wahrgenommen werden muss. Sieht er demzufolge von einer Stellungnahme ab, dann ist im Verfahren über die Prozesskostenhilfe davon auszugehen, dass die Angaben des Klägers zutreffen; darüber hinausgehend kann dem Beklagten aus seiner Nichtbeteiligung am Prozesskostenhilfeprüfungs-Verfahren aber kein Nachteil entstehen (vgl. dazu OLG Bremen OLGR Bremen 2009, 272; Saarländisches OLG, Beschl. vom 20.02.2009 - 5 W 27/09 - recherchiert unter juris.de; OLG Hamm FamRZ 2004, 466; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., Rdnr. 6 Stichwort "Prozesskostenhilfe" zu § 93 m.w.N.).
An diesem Ergebnis kann auch die vom Familiengericht herangezogene Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 20.07.2004 - 16 WF 74/03, abgedruckt in FamRZ 2004, 1659) nichts ändern. In dem diesem Beschluss zugrundeliegenden Verfahren, das kein Abänderungsverfahren darstellt, hatte der Beklagte bereits im Prozesskostenhilfeprüfungs-Verfahren den Antrag angekündigt gehabt, die Klage möge mangels Begründetheit und, soweit begründet, mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen werden. In den Gründen des Beschlusses heißt es weiter, dass im Verfahren der Prozesskostenhilfe ein Anerkenntnis nicht möglich sei. Hier habe der Beklagte den Unterhaltstitel zu erstellen, ihn vorzulegen und könne erst dann beantragen, Prozesskostenhilfe zu versagen. Dies habe der Beklagte nicht getan. Er habe durch die Ankündigung eines auf mangelndes Rechtsschutzinteresse gestützten Klagabweisungsantrages zu erkennen gegeben, dass er auch den Anspruch auf einen Vollstreckungstitel bestreite und so die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Klägerseite, die Zustellung der Klage und damit das Entstehen sonst vermeidbarer Gebühren provoziert.
Im hier zu entscheidenden Fall hat der Beklagte Ziffer 1 keinerlei Anträge im Prozesskostenhilfeprüfungs-Verfahren angekündigt; er ist lediglich passiv geblieben bzw. hat keinerlei Stellungnahme abgegeben, so dass er die Fortsetzung des Verfahrens und die Entstehung der Gebühren nicht provoziert hat.
An der Wertung als "sofortiges" Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO kann auch die Tatsache nichts ändern, dass der Beklagte Ziffer 1 nicht innerhalb der vom Familiengericht gemäß § 275 Abs. 1 ZPO angeordneten Klageerwiderungsschriftsatzfrist das Anerkenntnis abgegeben hat, sondern erst 13 Tage nach Ablauf der - verlängerten - Frist. Denn es ist ausreichend, wenn das Anerkenntnis spätestens im angeordneten frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgt (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., Rdnr. 6 zu § 93 m.w.N.; BGH FamRZ 2006, 1189 ff.).
Vorliegend ist es aufgrund des rechtzeitigen Anerkenntnisses des Beklagten Ziffer 1 zu einem frühen ersten Termin nicht mehr gekommen; der für den 10.03.2009 anberaumte Termin wurde mit Beschluss vom 05.03.2009 aufgehoben und am 06.03.2009 das im Kostenpunkt angefochtene Anerkenntnis-Urteil des Familiengerichts Überlingen verkündet.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zum Beschwerdewert orientiert sich an dem Kosteninteresse des Beklagten Ziffer 1.
II. Prozesskostenhilfebeschwerde
Die insoweit vom Beklagten Ziffer 1 eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO und hat ebenfalls in der Sache Erfolg.
Zwar hat der Beklagte Ziffer 1 nach Zustellung der Klage den Abänderungsanspruch des Klägers anerkannt und sich somit mit diesem Anerkenntnis nicht mehr gegen die Klage verteidigt, so dass ihm grundsätzlich Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung versagt werden müsste (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 114 m.w.N.).
Bei einem Anerkenntnis ist eine Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nach § 114 ZPO nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung - der sich auch der erkennende Senat anschließt - jedoch dann zu bejahen, wenn die beklagte Partei keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, sofort anerkannt hat und daher gemäß § 93 ZPO von den Kosten des Verfahrens freizustellen ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 2006, 1770; OLG Naumburg FamRZ 2001, 923; OLG Hamm FamRZ 2003, 459; OLG Naumburg FamRZ 2001, 923; OLG Stuttgart OLGR 2001, 45; OLG Hamm FamRZ 1993, 1344; OLG Hamburg FamRZ 1988, 1076).
Nachdem diese Voraussetzungen vorliegend - wie oben ausgeführt - in Bezug auf den Beklagten Ziffer 1 gegeben sind, war der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Familiengerichts Überlingen aufzuheben und dem Beklagten Ziffer 1 aufgrund hinreichender Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung im Sinne von § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Angesichts eines derzeit erzielten Nettoeinkommens in Höhe von 468,00 Euro, dem ein Grundfreibetrag des Beklagten Ziffer 1 für seine Erwerbstätigkeit in Höhe von 180,00 Euro sowie ein weiterer Freibetrag in Höhe von 395,00 Euro gegenüberstehen, errechnet sich kein verbleibendes Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO, so dass eine Ratenzahlungsverpflichtung nicht anzuordnen war.
Eine Kostenentscheidung ist insoweit wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.