Urteile zum Thema Familienrecht alphabetisch nach Rechtsbegriffen
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Ausbildungsunterhalt: Bindungswirkung der Wahl einer teuren Privatschule durch den sorgeberechtigten Elternteil
Gericht: OLG München Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 18.09.2007
Aktenzeichen: 30 UF 34/07
Orientierungssatz
Die Wahl einer kostenverursachenden Bildungseinrichtung (hier: einer teuren privaten Internatsschule) durch den sorgeberechtigten Elternteil ist für den Unterhaltsschuldner dann nicht verbindlich, wenn der Sorgerechtsinhaber dadurch einen nicht unerheblichen Mehrbedarf im Vergleich zu anderen Lösungen der Schulauswahl verursacht, der nicht durch wichtige Gründe insbesondere in der Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes zu rechtfertigen ist (Anschluss BGH, 3. November 1982, IVb ZR 324/81, NJW 1983, 393) (Rn.20).
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Familiengericht Kempten (Allgäu) vom 12. Januar 2007 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Eintrittspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils für die Kosten der Unterbringung eines Kindes in einer privaten Internatsschule.
Die (am 26.10.1993 geborene) Klägerin ist die nichteheliche Tochter des Beklagten. Dieser ist aufgrund der Jugendamtsurkunde der Stadt K (Allgäu) vom 09.12.1998, Urkunden-Nr. .../1998, verpflichtet, monatlich 200 % des Regelunterhalts für die Klägerin zu zahlen. Diese Zahlungsverpflichtung wird vom Beklagten erfüllt.
Das alleinige Sorgerecht für die Klägerin steht der Mutter zu. Diese verfügt als Lehrerin über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 3.300 Euro. Der Beklagte ist selbständiger Augenarzt und verfügt nach eigenem Vortrag über ein Nettoeinkommen von monatlich ca. 6.300 Euro.
Die Klägerin hat in erster Instanz zusätzlich Unterhalt als Mehrbedarf in Höhe von monatlich weiteren 900 Euro ab Juni 2005, die für den Besuch des privaten Internats in ... zu entrichten sind, begehrt.
Das Amtsgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben und am 12.01.2007 ein Endurteil mit folgendem Inhalt erlassen:
Die Jugendamtsurkunde des Stadtjugendamtes K vom 19.12.1998 (.../1998) wird ab Juni 2005 dahin abgeändert, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin zu Händen der Kindesmutter über den bisherigen Kindesunterhalt von 200 % des Regelbetrages einen weiteren Unterhalt in Höhe von monatlich 635,50 Euro, d. h. insgesamt 1.140,50 Euro, zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Amtsgericht hält die zusätzliche Unterhaltsforderung wegen Mehrbedarfs für weitgehend begründet, da bei der Entscheidung der Kindesmutter, die Klägerin in dem Internat in ... unterzubringen, ein Ermessensfehlgebrauch nicht festzustellen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiterhin geltend macht, daß das auf Disziplin ausgerichtete Erziehungskonzept der Privatschule in ... sich an wohlstandsverwahrlosten und problembeladenen Kindern orientiere und für seine hochbegabte, sensible und musisch geprägte Tochter ungeeignet und kontraproduktiv sei.
Der Beklagte beantragt,
11das Endurteil des Amtsgerichts vom 12.01.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beruft sich darauf, daß sie sich in der Privatschule sehr wohl fühle und sie dort hervorragende Noten und Beurteilungen erziele.
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschriften und auf das Ersturteil Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Die durch die Unterbringung der Klägerin in der privaten Internatsschule in ... entstehenden Kosten sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht Teil des vom Beklagten gemäß §§ 1601, 1602, 1610 Abs. 1 und Abs. 2 BGB geschuldeten Unterhalts.
181. Zwar hat der Beklagte seiner Tochter angemessenen Unterhalt zu gewähren, worunter auch ein für den Besuch einer Privatschule zu zahlendes Schulgeld fallen kann (§ 1610 Abs. 2 BGB).
Im Ansatz noch zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, daß die Mutter der Klägerin, da sie das alleinige Sorgerecht besitzt, Ziele und Wege der Ausbildung des minderjährigen Kindes festlegen kann (vgl. §§ 1631 Abs. 1, 1631 a Abs. 1 BGB) und daß der Beklagte die Entscheidungen der sorgeberechtigten Mutter in aller Regel hinnehmen muß, auch wenn sie ihm nicht sinnvoll erscheinen (vgl. Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 5. Auflage, § 2, Rdnr. 320 b).
202. Trotz der allgemeinen Bindung an Entscheidungen des sorgeberechtigten Elternteils, die auch die Wahl einer kostenverursachenden Bildungseinrichtung zum Inhalt haben darf, kann das unterhaltsberechtigte Kind den auf diese Weise entstehenden Mehrbedarf nicht uneingeschränkt geltend machen.
Unterhaltsrechtlich greift die Bindungswirkung dann nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge einen nicht unerheblichen Mehrbedarf im Vergleich zu anderen Lösungen der Schulauswahl verursacht, der nicht durch wichtige Gründe insbesondere in der Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes zu rechtfertigen ist (BGH NJW 1983, 393).
Dabei ist abzuwägen, ob für den Besuch einer teuren privaten Bildungseinrichtung so gewichtige Gründe vorliegen, daß es gerechtfertigt erscheint, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Unterhaltspflichtigen als angemessene Bildungskosten anzuerkennen (BGH a. a. O.).
Das ist hier nicht der Fall.
24a) Soweit das Amtsgericht auf die zwischen den Parteien unstreitige hohe bzw. überdurchschnittliche Begabung der Klägerin abstellt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß die private Internatsschule in ... eine Bildungseinrichtung zur besonderen Förderung hochbegabter oder überdurchschnittlich begabter Schüler darstellt.
Die Internatsschule in ... unterscheidet sich nach ihrer eigenen Darstellung von anderen Schulen vielmehr darin, daß herausragendes Erziehungsziel die "Disziplin" bzw. "Disziplinierung" der Schüler darstellt.
Die Klägerin selbst hat in der Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 24.05.2007) hervorgehoben, daß zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde, daß die Schule in ... ein auf hochbegabte Kinder spezialisiertes Internat sei und die Klägerin deshalb dieses Internat besuche.
Allein aus der Tatsache, daß es sich bei dem Gymnasium in ... um eine Privatschule handelt, kann noch nicht geschlossen werden, daß dort eine Hochbegabung oder überdurchschnittliche Begabung der Klägerin besser gefördert werden könnte als auf einem staatlichen Gymnasium. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß die Auswahl und Aufnahme der Schüler in der Privatschule in ... unter dem Kriterium der Hochbegabung oder einer überdurchschnittlichen Begabung erfolgt.
28b) Ebenso wenig ergibt sich aus dem Sachvortrag der Klägerin, daß diese aufgrund ihrer Persönlichkeit eine Schule benötigt, die besonderen Wert auf Disziplin legt. Die Klägerin wurde in dem von ihr vorgelegten Halbjahresbericht vom 14.02.2007 (Anlage K 4) wie folgt beurteilt:
29"M ist ein grundehrlicher Mensch, offen und unbeschwert. Diese Charaktereigenschaften machen sie zu einem beliebten Mitglied sowohl innerhalb des Mentorates als auch in der größeren Internatsgemeinschaft. So wurde M in diesem Jahr auch als Klassensprecherin und SMV-Sprecherin gewählt. Ihr Mut zur Zivilcourage und ihre Fähigkeit zum eigenständigen Denken sind beeindruckend. M, Du kannst durch und durch stolz auf Dich sein. Mach weiter so! Du wirst es im Leben weit bringen, davon bin ich überzeugt."
Probleme in den Verhaltensstrukturen der Klägerin, die die gewählte Schulform erfordern, bestehen ganz offensichtlich nicht.
31c) Zum Vorbringen der Klägerin, daß ihr im Internat in ... "besonders gute Möglichkeiten" (Schriftsatz vom 24.05.2007, Seite 3) zur Verfügung stünden, sie insbesondere Geige und Saxophon spielen sowie an einer Theatergruppe teilnehmen könne, ist festzustellen, daß diese Möglichkeiten auch beim Besuch eines staatlichen Gymnasiums bestehen.
Soweit die Klägerin auf die Möglichkeit einer Reise mit der Schule nach P (Protokoll vom 17.07.2007) und ähnliches hinweist, läßt sich auch daraus kein ausreichender Grund entnehmen, der es gerechtfertigt erscheinen läßt, die durch eine Privatschule entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Unterhaltspflichtigen als angemessene Bildungskosten anzuerkennen. § 1610 Abs. 2 BGB schafft keinen Unterhaltsanspruch für eine luxuriöse Ausbildung.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).