Urteile zum Thema Familienrecht alphabetisch nach Rechtsbegriffen
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Ausbruch aus intakter Ehe
Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 18.08.1999
Aktenzeichen: 12 UF 117/98
1. Teilen sich die Ehegatten die Betreuung der gemeinsamen Kinder in etwa hälftig, ist auch der Ehegatte, der vor der Trennung nur eine geringfügige Beschäftigung ausübte, zu einer Teilzeiterwerbstätigkeit verpflichtet.
2. Hat sich ein Ehegatte während der Ehe ausschließlich um seine Arbeit gekümmert, hat er spätestens nachdem er erfährt, daß der andere Ehegatte eine Eheberatung besucht, Anlaß sich um seine Ehe zu bemühen. Unterläßt er dies, ist die Trennung des anderen Ehegatten nicht als Ausbruch aus einer intakten Ehe anzusehen, der zum Unterhaltsausschluß nach BGB § 1361 Abs 3 iVm § 1579 Nr 6 berechtigt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Mai 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Niebüll wie folgt geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate Februar bis April 1998 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von je 1.000,-- DM zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Tatbestand
Die am 06.11.1957 geborene Klägerin und der am 17.09.1949 geborene Beklagte haben am 30.10.1987 miteinander die Ehe geschlossen.
Aus der Ehe sind die Kinder Marie-Franka, geboren am 12.08.1987 und Merlin-Ruben, geboren am 20.09.1991 hervorgegangen.
Nachdem die Klägerin dem Beklagten (unstreitig) am 21.10.1996 die Trennung angekündigt hatte und zu dem selben Zeitpunkt aus dem Schlafzimmer ausgezogen war, ist die Klägerin am 27.12.1996 mit den Kindern aus der Ehewohnung ausgezogen.
Hinsichtlich des Verlaufes der letzten Monate des ehelichen Zusammenlebens der Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin bereits im Frühjahr 1996 alleine die Eheberatung besucht hatte. Unstreitig ist weiterhin, daß zur Geburtstagsfeier des Beklagten am 21.09.1996 der Neffe mit einer Clique kam, zu der auch der Zeuge H. gehörte. Ob der Zeuge H. die Klägerin bereits anläßlich dieser Geburtstagsfeier angebaggert hat, ist streitig.
Nach der Rückkehr aus den Herbstferien, die die Klägerin mit den gemeinsamen Kindern und Freunden auf Föhr verbracht hatte, teilte die Klägerin dem Beklagten am 21.10.1996 mit, daß sie sich von ihm trennen wolle. Gleichzeitig verließ sie das gemeinsame Schlafzimmer.
Unstreitig ist auch, daß der Zeuge H. auch zur Geburtstagsfeier der Klägerin am 09.11.1996 erschienen ist.
Während die weitere Entwicklung der Beziehung der Klägerin zu dem Zeugen H. streitig ist, ist aber unstreitig, daß die Klägerin seit dem 1. Mai 1997 mit dem Zeugen H. zusammenlebt.
Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über den Trennungsunterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe eines Teilbetrages für die Monate Februar bis April 1998 und die Frage eines Unterhaltsausschlusses.
Die Klägerin ist gelernte Arzthelferin. In der Ehe und auch jetzt noch arbeitet sie in der Praxis des Beklagten mit und verdiente bis März 1999 monatlich 610,-- DM. Seit April 1999 verdient sie netto ca. 330,-- DM.
Darüber hinaus arbeitet sie seit dem 06.01.1997 im Teilzeitbereich mit 25 Wochenstunden in der Asklepios-Nordseeklinik in Westerland.
Der Beklagte ist selbständiger Arzt und betreibt in Westerland eine Gemeinschaftspraxis. Die Höhe seiner Einkünfte ist streitig.
Der Beklagte zahlt gemäß EA II Beschluß vom 28.01.1998 für die Kinder einen monatlichen Unterhalt von je 512,50 DM. Hierbei handelt es sich um die halben Tabellenbeträge nach der 9. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle 1996 zzgl. des hälftigen Kindergeldes, das der Beklagte erhält (805,-- DM : 2 = 402,50 DM + 110,-- DM = 512,50 DM).
Der Beklagte ist Alleineigentümer des von ihm seit der Trennung allein genutzten Hauses, Kiefernweg 6 a in Westerland. Außerdem ist er Eigentümer einer zur Vermietung genutzten Eigentumswohnung in Berlin.
Die Betreuung der gemeinsamen Kinder ist zwischen den Parteien dergestalt geregelt, daß die Klägerin die Kinder von Montagmittag (nach der Schule) bis donnerstagfrüh betreut. Von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen betreut der Beklagte die Kinder. Alle 14 Tage hat der Beklagte zumindest in der streiterheblichen Zeit freitagnachmittags keine Praxis. Diese Regelung besteht jetzt nicht mehr.
Während Marie vormittags die Schule besucht, besucht Merlin den Kindergarten. Zur Betreuungsunterstützung hat der Beklagte einen Kinderpfleger eingestellt, für den er monatlich 400,-- DM zzgl. Krankenversicherung von 60,-- DM zahlt.
Die Klägerin hält sich für unterhaltsbedürftig und nicht für verpflichtet, einer Ganztagstätigkeit nachzugehen. Demgegenüber verlangt der Beklagte von ihr eine Vollschichtarbeit. Letztlich sind beide Parteien der Auffassung, daß sie trotz der hälftigen Kinderbetreuung jeweils überobligationsmäßig arbeiten.
Im ersten Rechtszug hat die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie für die Monate Februar, März und April 1998 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 1.000,-- DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 6 und 7 BGB verwirkt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil ist das Familiengericht der Argumentation des Beklagten gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen eines Unterhaltsausschlusses nicht gegeben seien und hebt hervor, daß zumindest vor einer Anwendung der Ausschluß- bzw. Kürzungsmöglichkeit aus § 1579 BGB zunächst einmal überhaupt der volle Unterhaltsanspruch hätte festgestellt werden müssen. Im Falle einer Kürzung müsse darüber hinaus berücksichtigt werden, daß vorliegend lediglich ein Teilbetrag geltend gemacht werde.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie für die Monate Februar bis April 1998 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von je 1.000,-- DM zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist weiterhin der Auffassung, daß die Klägerin einen Unterhaltsanspruch verwirkt habe. Darüber hinaus hält er sich für leistungsunfähig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen sowie auf den Inhalt des Terminsprotokolls vom 07.07.1999 verwiesen.
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Weder ist der Beklagte in der streiterheblichen Zeit leistungsunfähig, den ausgeurteilten Teilbetrag von monatlich 1.000,-- DM zu zahlen, noch hat die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch verwirkt.
Der sich aus dem Tenor ergebende Unterhaltsanspruch (Teilforderung) steht der Klägerin gemäß § 1361 BGB zu.
Nach dieser Vorschrift kann ein getrenntlebender Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Der nichterwerbstätige bzw. nur teilweise erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnisse, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
Erwerbsverpflichtung der Klägerin
Die Klägerin ist weder überobligationsmäßig erwerbstätig, noch verstößt sie entgegen der Ansicht des Beklagten gegen ihre Erwerbsverpflichtung.
Die von den Parteien anteilig betreuten gemeinsamen Kinder sind 10 - 11 Jahre bzw. 6 - 7 Jahre alt.
Würde die Klägerin die beiden Kinder alleine betreuen, bestünde für sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senates keine Erwerbsobliegenheit.
Da die Parteien sich aber die Betreuung der gemeinsamen Kinder in etwa hälftig geteilt haben, ist der Senat der Auffassung, daß die Klägerin zu einer Teilzeiterwerbstätigkeit verpflichtet ist und dieser Erwerbsverpflichtung auch mit ihrem Arbeitseinsatz genügt.
Einkünfte der Klägerin
a) Nach der Jahresverdienstbescheinigung 1998 ergibt sich ein
Nettoeinkommen von 23.975,92 DM
monatlich 1.997,99 DM
b) Darüber hinaus erhält die Klägerin aus der Tätigkeit in der
Praxis des Beklagten weiterhin monatlich 610,00 DM
Zwischensumme 2.607,99 DM
Abzüge
Kindergartenkosten:
Solche sind nicht absetzbar, weil die von der Klägerin geltend gemachten Kosten erst ab August 1998 und nicht bereits im entscheidungserheblichen Zeitraum angefallen sind.
Es verbleibt daher ein monatliches Nettoeinkommen von 2.607,99 DM.
Entgegen der Ansicht des Beklagten muß sich die Klägerin keine Vergütung für eine Haushaltsführung für ihren Lebenspartner anrechnen lassen, weil die Klägerin zum einen in ausreichendem Umfang berufstätig ist und damit die Zurechnung von Einkünften für die Haushaltsführung unzumutbar wäre.
Zum anderen entfällt im vorliegenden Fall auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in BGH FamRZ 1995, Seite 343 die Zurechnung von Einkünften für die Haushaltsführung, weil der Zeuge H. nicht in gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche rechtliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Der Beklagte ist auch leistungsfähig, den ausgeurteilten Unterhalt zu zahlen; zumindest hat er die von ihm behauptete Leistungsunfähigkeit zur Überzeugung des Senates nicht dargelegt und belegt.
Da der Beklagte als selbständiger Arzt tätig ist, sind seine Einkünfte im Wege einer Durchschnittsberechnung über mehrere Jahre zu ermitteln.
Beruft sich ein Unterhaltsschuldner auf Leistungsunfähigkeit, ist er für diese Behauptung darlegungs- und beweispflichtig.
Nach Auffassung des Senates hat der Beklagte seine Leistungsunfähigkeit nicht substantiiert dargelegt und belegt.
Der Beklagte hat zwar seine Steuerbescheide für die Jahre 1993 - 1996 und seine Gewinnermittlungen für die Jahre 1994 - 1997 vorgelegt, jedoch hat er die von ihm im ersten Rechtszug und im Berufungsverfahren geltend gemachten Ausgabepositionen nicht belegt. Auch hat er seine Privatentnahme nicht aufgeschlüsselt.
Bereits im ersten Rechtszug hatte die Klägerin die Ausgabenzusammenstellung des Beklagten bestritten und monatliche Nettoeinkünfte von 8.000,-- DM bzw. Privatentnahmen von monatlich 12.500,-- DM behauptet.
Abgesehen von dem unzureichenden Vortrag des Beklagten zu seinen Einkünften und Ausgaben ist die behauptete Leistungsunfähigkeit auch nicht glaubhaft.
Der Beklagte geht in seiner Berufungsbegründung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 5.977,57 DM aus.
Hiervon will er für den Kindesunterhalt einschl. Krankenversicherung, eigene Krankenversicherung, eigene Altersversorgung insgesamt
monatlich ausgegeben haben 4.591,49 DM
Darüber hinaus macht er monatliche Unkosten für das Haus
in Westerland, Kiefernweg 6 a, geltend in Höhe von -4.021,69 DM
und für die Berliner Wohnung -1.332,21 DM.
Dieses Rechenwerk führt zu einer monatlichen Unterdeckung von 3.967,82 DM.
Der Senat nimmt dem Beklagten nicht ab, daß er über Jahre eine monatliche Unterdeckung von 3.967,82 DM absichern und darstellen kann. Zudem ist bei dieser monatlichen Unterdeckung noch nicht einmal berücksichtigt, daß der Beklagte noch seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten muß.
Auch die vom Senat in der mündlichen Verhandlung dargestellten Alternativberechnungen unter Berücksichtigung der Entnahmen des Beklagten haben den Senat nicht von einer Leistungsunfähigkeit des Beklagten überzeugen können, denn auch hier muß berücksichtigt werden, daß der Beklagte weder seine Entnahmen aufgeschlüsselt noch seine Ausgaben im streiterheblichen Zeitraum substantiiert dargelegt und belegt hat.
Da der Beklagte diesbezüglichen Vortrag trotz des eingeräumten Schriftsatznachlasses nicht nachgeholt hat, muß davon ausgegangen werden, daß der Beklagte leistungsfähig ist, für den streiterheblichen Zeitraum einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.000,-- DM zu zahlen.
Diesen Unterhaltsanspruch hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 6 BGB verwirkt.
Nach der Vorschrift des § 1579 BGB kann ein Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange der gemeinschaftlichen Kinder grob unbillig wäre, weil dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt, wie die in den Nummern 1) - 6) aufgeführten Gründe.
Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 19.03.1998 selbst eingeräumt, daß er in der Ehe über die Maßen viel gearbeitet habe und auch nicht bemerkt habe und niemals auf den Gedanken gekommen sei, daß darüber seine Ehe zerbrechen könnte. Die Klägerin, die heute sage, sie habe dem Beklagten oft genug Signale gegeben, habe ihn auch nie in Ruhe oder auch in Wut oder Entschiedenheit auf ihre eigenen Probleme, Sorgen und Nöte aufmerksam gemacht, oder gar darauf, daß die Ehe der Parteien zerbrechen könnte.
Darüber hinaus räumt der Beklagte ein, daß er im Frühjahr 1996 durch einen herumliegenden Terminzettel zur Kenntnis genommen habe, daß die Klägerin alleine zur Lebensberatung gegangen ist. Auf seine Frage hin habe die Klägerin lediglich ihre Probleme im Umgang mit ihrer Rolle als Ehefrau beschrieben.
Aus diesem eigenen Vortrag des Beklagten ergibt sich zur Überzeugung des Senates, daß entgegen der Darstellung des Beklagten die Ehe der Parteien in der Weise verlaufen ist, daß sich der Beklagte ausschließlich um seine Arbeit, nicht aber um seine Familie und seine Ehe gekümmert hat und sich die Parteien deshalb bis 1996 auseinandergelebt hatten.
Auch wenn der Beklagte dies selbst zunächst vielleicht nicht realisiert hatte, bestand für ihn aus der Sicht des Senates spätestens nach dem Besuch der Eheberatung durch die Klägerin Anlaß, sich um seine Ehe zu bemühen.
Da der Beklagte jedoch unstreitig nichts unternommen hat, kann die Ehe der Parteien in der Zeit bis zur Rückkehr der Klägerin aus dem Herbsturlaub und der Eröffnung der Trennungsabsichten durch die Klägerin nicht mehr als eine normalverlaufende intakte Ehe angesehen werden, zumal die Klägerin dem Senat in ihrer mündlichen Anhörung am 7. Juli 1999 anschaulich und nachvollziehbar ihre Beurteilung der Ehe dargestellt hat.
In der mündlichen Verhandlung ist auch die Darstellung der Klägerin unstreitig geblieben, daß sie sich dem Zeugen H. erst nach der Mitteilung und Vollziehung der Trennung am 21. Oktober 1996 und nach der Geburtstagsfeier der Klägerin am 09.11.1996 zugewandt hat.
Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die Parteien bereits unstreitig im Hause getrennt, so daß die Zuwendung der Klägerin zum Zeugen H. nicht aus einer intakten Ehe heraus erfolgt ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 708 Nr. 8 ZPO.