Rechtsanwalt Stefan Arnst
Fachanwalt für Familienrecht
Düsseldorf - Oberkassel

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(Unterhaltspflicht gegenüber Einzelkind: Höhergruppierung in der Düsseldorfer Tabelle)

Gericht: OLG Düsseldorf 6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 16.09.1999
Aktenzeichen: 6 WF 135/99
Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz
Im Falle der Unterhaltspflicht ausschließlich gegenüber einem Einzelkind ist der Unterhalt nicht der Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle 1998 bzw 1999 zu entnehmen, der aufgrund des Einkommens des Unterhaltspflichtigen an sich einschlägig wäre. Vielmehr kommt eine Höhergruppierung um bis zu 3 Gruppen in Betracht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wuppertal vom 02.08.1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.


Gründe
Der Antragsteller, der jetzt 11jährige Sohn des Antragsgegners, wehrt sich dagegen, daß ihm das Amtsgericht für sein Abänderungsbegehren, den durch Jugendamtsurkunde vom 22.12.1997 (Bl. 29 d.A.) titulierten Unterhalt von monatlich 415 DM abzüglich 110 DM Kindergeldanteil auf 445 DM ab Juni 1999 (570 DM Unterhalt abzüglich 125 DM Kindergeldanteil) bzw. 457 DM (582 DM abzüglich 125 DM Kindergeldanteil) ab Juli 1999 anzuheben, die beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert hat.


Seine Beschwerde hat insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist davon auszugehen, daß im Falle der Unterhaltspflicht ausschließlich gegenüber einem Kind der Unterhalt nicht der Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.07.1998 oder 01.07.1999) zu entnehmen ist, der aufgrund des Einkommens des Unterhaltspflichtigen an sich einschlägig wäre. Vielmehr kommt eine Höhergruppierung um bis zu drei Gruppen in Betracht. Daß bei einem Einzelkind eine Höhergruppierung um bis zu zwei Einkommensgruppen angemessen sein konnte, entsprach unter der Geltung der Düsseldorfer Tabelle 1996 und älterer Tabellen, die neun Einkommensgruppen umfaßten, ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 1994, 696). Die Vermehrung der Einkommensgruppen von neun auf zwölf seit Neufassung der Düsseldorfer Tabelle 1998 gibt Veranlassung, die bisherige Praxis der Höher- (oder Herab-) Gruppierung neu zu überdenken (vgl. Scholz FamRZ 1998, 797, 800). Bis zur dritten Einkommensgruppe entsprechen die Richtsätze der Tabelle 1998 im wesentlichen denjenigen der Tabelle 1996. Sie steigen erst ab der vierten Gruppe in deutlich geringeren Einkommensschritten an. Demgemäß ist die Differenz zwischen den Richtsätzen der einzelnen Gruppen in diesem Bereich ab 01.07.1998 geringer als bisher. Dies führt dazu, daß nach der Tabelle 1998 sich etwa ab Einkommensgruppe drei bis vier erst bei Höhergruppierung um drei Gruppen Steigerungen des Unterhalts ergeben, die der Höhergruppierung um nur zwei Gruppen nach der Düsseldorfer Tabelle 1996 vergleichbar sind. Ausgehend davon, daß der Antragsgegner im vorliegenden Fall mit seinem Nettoeinkommen in Einkommensgruppe drei sowohl der Düsseldorfer Tabelle 1996 als auch der Düsseldorfer Tabellen 1998 bzw. 1999 einzugruppieren ist, ergibt sich auf der Basis der Düsseldorfer Tabelle 1996 (Tabellenbetrag 480 DM) bei zweimaliger Höhergruppierung ein Bedarf von 570 DM. Dieser erhöhte Bedarf wird auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle 1998 (Bedarfsbetrag: 484 DM bei Einkommensgruppe drei) erst bei dreimaliger Höhergruppierung erreicht. Auf der Basis der Düsseldorfer Tabelle 1999 (Tabellenbedarf 492 DM bei Einkommensgruppe drei) errechnen sich bei dreimaliger Höhergruppierung 582 DM.


Die Höhergruppierung setzt allerdings voraus, daß der Bedarfskontrollbetrag der Einkommensgruppe, aus der der Unterhalt schließlich entnommen wird (hier: Einkommensgruppe sechs), gewahrt ist (vgl. Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., § 2 Rdnr. 233, 240). Das ist vorliegend bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.956 DM der Fall, weil bei Abzug des Tabellenbetrages nach Stufe sechs der Düsseldorfer Tabelle 1999 (582 DM) dem Antragsgegner 374 DM mehr verbleiben als der Bedarfskontrollbetrag der sechsten Gruppe (2.000 DM).


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